Vielfach behandelt und gute Informationen bietend, nahmen sich die Medien des Themas „Anerkennung des EU-Führerscheines“ in ganzer Breite an aus Anlaß der Entscheidung der Europäischen Richter. Einmal mehr fanden nationalstaatliche keine Berücksichtigung mehr und mussten Europäischen Regelungen weichen.
Bekannt ist, dass der auf Deutschlands Straßen verkehrende Autofahrer, wenn er bei einer Promillefahrt oder unter der Wirkung von Drogen „erwischt“ wird, neben einer Geldstrafe den Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten hat. Erst nach dieser Sperrzeit darf er wieder autorisiert am Straßenverkehr Teilnehmen, soweit er eine Medizinische Untersuchung und psychologische Tests (MPU) erfolgreich absolviert hat.
Dabei handelt es sich um eine amtliche Maßnahme, die sicherstellen soll, dass für den nunmehr seine Sperrzeit überstanden habenden Sünder eine Wiederholungstat für die Zukunft auszuschließen ist.
Diese in der Tat für manche Bürger schwer zu nehmende Hürde soll nach dem Willen der Europäischen Richter zumindest in indirekter Art ausgedrückt, keine einzelfallbezogene Relevanz mehr haben, denn durch das Urteil wird es ab sofort möglich sein, auch ohne positives Ergebnis einer solchen Untersuchung (ohne MPU), eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen. Diese ist in den Medien als sogenannter EU Führerschein bekannt geworden.
Erforderlich für diesen Führerschein ist hierfür eine erneut angetretene und erfolgreich absolvierte Fahrprüfung in einem Europäischen Mitgliedsstaat, zu deren Voraussetzung gehört, dass ein Wohnsitz für 185 Tage angemeldet wird.
Anders als im Steuerrecht oder auch im Reisekostenrecht von Beamten und Soldaten besteht hier keine konkrete Beurteilung für die Frage, was ein Wohnsitz ist und was nicht. Ausreichend ist lediglich die Anmeldung und eine damit verbundene Bürgerkarte. Der tatsächliche Aufenthalt oder gar das Einrichten einer Mindeststandards erfüllenden Unterkunft ist nicht erforderlich.
Eingetragen am: Montag, 09. Oktober 2006 | Kategorie: Führerschein.