Das Kindergeld dient in erster Linie der Gewährleistung der Grundversorgung des Kindes. Man sollte dabei stets beachten, dass das Kindergeld keine Sozialleistung ist, sondern als steuerliche Ausgleichszahlung definiert ist. Das Kindergeld muss von einer anspruchsberechtigten Person schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dort oder auch im Internet erhält man die entsprechenden Formulare. Wird Kindergeld für Kinder über dem 18. Lebensjahr beantragt, müssen natürlich die entsprechenden Nachweise wie Schulbescheinigung oder Arbeitslosigkeit mit eingereicht werden. Die Auszahlung kann hier im Gegensatz zur Beantragung aber auf Wunsch auch auf das Konto des volljährigen Kindes erfolgen.

Wer das Kindergeld beantragt hat, steht auch in einer gesetzlichen Meldepflicht, das heißt, alle Veränderungen, ob eigene oder die des Kindes in Bezug auf Umzug, Scheidung, Sorgerecht, Arbeitslosengeld oder Aufnahme einer Arbeit müssen umgehend der Familienkasse mit den nötigen Nachweisen mitgeteilt werden. Bei Kindern über 18 Jahren muss dabei noch einiges mehr gemeldet werden wie die Beendigung oder der Wechsel der Schul- und Berufsausbildung, Wehr- oder Zivildienst, die Aufnahme eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit.

Soll das Kindergeld für ein zweites Kind beantragt werden, empfiehlt es sich, dass der gleiche Erziehungsberechtigte die Unterlagen einreicht, der bereits Anspruch auf das erste Kind erhoben hat. Das kürzt den Prüfungsvorgang ab und folgerichtig braucht das gesamte Bewilligungsverfahren dadurch nicht in unnötige Länge gezogen werden. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zählt das Kindergeld als Einkommen, wenn es nicht von der Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt wird, wie es etwa bei ausreichenden Unterhaltsleistungen der Fall wäre.